Geld & Recht
Darmstadt, 09.02.2009
Eine Krankenkasse darf ihren Mitgliedern keinen Bonus anbieten, wenn die Patienten dafür auf ihnen eigentlich zustehende medizinische Leistungen verzichten müssen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Hessen entschieden (Az. L 1 KR 150/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) bestätigt, dürfen gesetzliche Krankenkassen nur das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Mitglieder mit einer Bonusregelung fördern. Eine Betriebskrankenkasse aber wollte all denjenigen einen Teil ihres Beitrags zurückzahlen, die besondere Präventionsleistungen in Anspruch nehmen und gleichzeitig auf weitere medizinische Leistungen verzichten. Was nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes jedoch eine unzulässige Satzungsänderung darstellt. Dem schlossen sich die Darmstädter Richter an. Die finanzielle Gegenleistung für nicht in Anspruch genommene Behandlungen sei faktisch eine Beitragsrückerstattung zu Lasten der Solidargemeinschaft, an der sich eigentlich alle Versicherten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beteiligen sollen. "Beim Verzicht auf möglicherweise notwendige medizinische Leistungen können aufgrund der individuellen Fehleinschätzung der Patienten langfristig sogar höhere Kosten entstehen, und damit dient eine solche Prämie auch nicht mehr dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Ziel, die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen", erklärt Rechtsanwalt Kai Steinle (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Dr. Dietrich Pätzold , Meinestadt24 Ltd & CO K.G. Artikel-ID: 105896, bereits 18174x gelesen. » Kommentar schreiben |